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03. Dezember 2025

Antwort der ÖGK zur Anfrage "Unbezahlte Karenz und Mitversicherung - haushaltsführende Person" (unverheiratete Paare)

Gut Ding will - manchmal - Weile haben. Die ÖGK hat sich netterweise gestern bei mir gemeldet bzgl. meiner Presseanfrage “Unbezahlte Karenz und Mitversicherung - haushaltsführende Person (unverheiratete Paare)” und sich zudem für die späte Antwort entschuldigt. Vielen Dank!

Worum ging es bei meiner Anfrage?

Für verheiratete Paare - alles easy bei der Mitversicherung

Bei verheirateten Paaren ist in Österreich alles easy: Möchte ein Elternteil nach den 12+2 Monaten mit einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld (eaKBG) noch in “unbezahlter Karenz” bleiben, so kann er/sie sich einfach bei seinem Partner/in in der Krankenversicherung mitversichern lassen. Rechtlichen Anspruch beim Arbeitgeber auf Karenz-Freistellung hat man nämlich bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.

Mitversicherung bei unverheirateten Paaren - Prüfung?

Bei unverheirateten Paaren gibt es jedoch für die ÖGK Mitversicherung folgende neue Klausel:

Die mitzuversichernde Person muss seit mindestens 10 Monaten den Haushalt der versicherten Person kostenlos führen. Das heißt, die Person darf nicht dafür bezahlt werden, dass sie sich um den Haushalt kümmert.

Die Arbeiterkammer Wien wies mich bei zwei voneinander unabhängigen Beratungsgesprächen darauf hin, dass bei unverheirateten Paaren die Haushaltsführungs-Klausel ggf. ein Fallstrick sein könnte. Verlässliche Informationen zum Thema findet man bisher jedoch kaum. Planungssicherheit für werdende Eltern? Schwierig!

Dieser Unsicherheitsfaktor erschwert die finanzielle Planung natürlich immens, weil sonst im schlimmsten Fall monatliche Beiträge bis zu 526,79 € / Monat (freiwillige Selbstversicherung ÖGK ) fällig werden würden für den Elternteil, der in unbezahlte Karenz geht. Während dieser zeitgleich logischerweise keine Einkünfte hat. (Es gibt jedoch auch den „Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung“.)

Unbezahlte Karenz spielt für Väter eine Rolle, die für 2 Monate Karenz medial kritisiert werden

Inbesondere für Väter wären ein paar Monate unbezahlte Karenz eine wichtige Option, falls die Mutter bspw. 12 Monate mit eaKBG Förderung in Karenz geht, der Vater die noch 2 verbleibenden eaKBG-Monate Karenz nimmt und er danach noch die unbezahlte Karenzmonate anhängen könnte. Gerade Väter werden in Österreich medial heftig kritisiert, dass sie nur 2 Monate Karenz nehmen.

Auch durch Wegfall der Bildungskarenz mehr Relevanz?

Auch durch den Wegfall der Bildungskarenz nach Elternkarenz könnte das Modell „unbezahlte Karenz“-Monate relevanter werden für einige Eltern, welche ihr Kind nicht direkt nach 12+2 Monaten fremdbetreuen lassen oder direkt beide in Eltern-Teilzeit gehen möchten. Rechtlichen Anspruch beim Arbeitgeber auf Karenz-Freistellung hat man nämlich bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.

Was wird in der Praxis bewilligt?

Ich möchte das Thema jedoch nicht dramatisieren. Möglicherweise werden die meisten Mitversicherungen bei unverheirateten Paaren bewilligt? Fakt ist aber auch: Online finden sich kaum verlässliche Informationen, die Arbeiterkammer weist auf Fallstrick hin. Werdende Eltern sind aktuell mit Unsicherheit konfrontiert.

Falls schon jemand unverheiratet in unbezahlte Karenz gegangen ist und die ÖGK Mitversicherung bewilligt / nicht bewilligt bekommen hat - sehr gerne bei mir melden mit kurzem Erfahrungsbericht!

Antwort der ÖGK

Hier nun die Antwort der ÖGK zu meiner Anfrage, welche etwas mehr rechtlichen Kontext bietet. Die Antwort weist aber ebenso darauf hin, dass es sich stets um eine Einzelfall-Prüfung handelt:

  1. Was ist die Definition von “haushaltsführende Person”?

    Es besteht im ASVG keine Legaldefinition der Haushaltsführung. Im Sinne des § 123 Abs. 7a und 7b ASVG ist darunter eine Person zu verstehen, die der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden versicherten Person den Haushalt führt, also die notwendigen Haushaltstätigkeiten erledigt.

    Darunter sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten zu verstehen:

    Einkaufen und Besorgung der notwendigen Lebensmittel und anderer Bedarfsgegenstände,
    Zubereitung von Mahlzeiten,
    Reinigungs- sowie allfällige Instandhaltungsarbeiten,
    Allfällige Versorgung und Betreuung von Kinder

    Es handelt sich hierbei allerdings um eine demonstrative Aufzählung und können noch zahlreiche andere Tätigkeiten Berücksichtigung finden. Die Beurteilung hat individuell im Einzelfall zu erfolgen.

  2. Sind zwei Personen im selben Haushalt (unverheiratetes Paar) sowieso automatisch haushaltsführende Personen?

    Nein. Die Führung des gemeinsamen Haushalts muss von den beiden Personen für die Prüfung der Anspruchsberechtigung für verwandte oder nicht verwandte haushaltsführende Angehörige schriftlich (Prüfformular) bekanntgegeben werden. Beispielsweise kann der Haushalt auch durch eine dazu beauftragte andere Person geführt werden kann.

  3. Was bedeutet die “seit mindestens 10 Monate”-Einschränkung? Zählt hierunter auch, dass beide ganz normal erwerbstätig und gesetzlich ÖGK versichert sind im Vorfeld (für mindestens 10 Monate)?

    Die mitzuversichernde Person muss seit mindesten 10 Monaten den gemeinsamen Haushalt führen (Angabe am Prüfformular -> siehe Punkt 2) - unabhängig davon, ob davor neben der Haushaltsführung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht.

  4. Optional: Weswegen wurde die Einschränkung bzgl. “haushaltsführende Person” bei unverheirateten Paaren eingeführt, während verheiratete Paare keine solche Vorrausetzung erfüllen müssen?

    Ein Anspruch auf die Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung) entsteht kraft Gesetzes, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierzu der Auszug aus dem Gesetzestext:

    § 123 Abs. 7a ASVG (nicht verwandte haushaltsführende Angehörige – z.B. Lebensgefährten)
    „Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. …“

    Diese gesetzliche Einschränkung gibt es bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften nicht, somit besteht für diesen Personenkreis ab dem Datum der Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft eine Anspruchsberechtigung auf die Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung), wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Diese optionale Fragestellung müsste an das BMASGPK [Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eigene Anmerkung] gerichtet werden. Es ist jedenfalls korrekt, dass die angesprochene Differenzierung gesetzlich in dieser Form normiert ist.


Das erwähnte Formular „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG“ findet sich hier

Hintergrund: Keine Planungssicherheit für unverheiratete Eltern?

Ich möchte das Thema wie schon erwähnt nicht dramatisieren.

Wenn ich jedoch bei zwei voneinander unabhängigen Beratungsgesprächen bei der Arbeiterkammer Wien auf einen möglichen Fallstrick für unverheiratete Paare hingewiesen werde, weil ich von einer geplanten unbezahlten Karenz erzähle - dann stellt sich für mich natürlich die Frage, wie ich das finanziell verlässlich planen soll.

In meinem letzten AK-Beratungsgespräch zu Karenz/Arbeitsrecht im Sommer 2025 habe ich nochmal darauf aufmerksam gemacht, dass hier anscheinend Unsicherheiten bestehen ob eine Mitversicherung bei unverheirateten Paaren bewilligt wird. Der von mir angesprochene Mitarbeitende der AK wollte dies in das interne Feedbacksystem mitnehmen.

Warum diese Regelung eingeführt wurde, müsste ich nun wohl beim BMASGPK [Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz] erfragen.

Eine echte Planungssicherheit für unverheiratete Eltern wäre meiner Ansicht nach enorm wichtig - insbesondere wenn Väter bspw. noch ein paar Monate länger nach den 12+2 Monaten des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in unbezahlte Karenz gehen möchten! Auch durch den Wegfall der Bildungskarenz nach Elternkarenz könnte eine unbezahlte Karenz relevanter werden für einige Eltern.

Falls schon jemand unverheiratet in unbezahlte Karenz gegangen ist und die ÖGK Mitversicherung bewilligt / nicht bewilligt bekommen hat - sehr gerne bei mir melden mit kurzem Erfahrungsbericht!

⚠️ Diese Seite ist ein privates Hobby-Projekt. Alle Angaben sind ohne Gewähr und unverbindlich, es können Fehler enthalten sein. Diese Webseite stellt keine Rechtsberatung dar! Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder Sozialversicherung – Gesetze können sich ändern.

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