Kinderbetreuung und Selbstständigkeit gleichmäßig aufteilen – ein Erfahrungsbericht

Lara Aigmüller

Gastbeitrag von Lara Aigmüller

Unsere Idee zur Familienplanung: wir teilen uns in den ersten Jahren mit Kind(ern) gemeinsam eine Vollzeit-Arbeitsstelle und auch das Kinderbetreuungsgeld geht aufs gemeinsame Konto. So die Theorie… 😉

Wir, das sind zwei Einzelunternehmer:innen (im Bereich IT/Software Development), die zwei Kinder im Abstand von etwa zwei Jahren bekommen haben. Von Anfang an war klar, dass wir die Kinderbetreuung, so gut es geht, 50:50 aufteilen wollen. Dabei ging es einerseits um mehr Beteiligung bei der Kinderbetreuung durch den Papa (im Vergleich zum österreichischen Durchschnitt), aber auch darum, dass ich mir nicht vorstellen konnte, ein Jahr oder länger komplett auf meine Arbeit zu verzichten – trotz Schwangerschaft und Baby wollte ich als Mama in der IT-Branche präsent bleiben. Weiters wollten wir uns den Partnerschaftsbonus nicht entgehen lassen – dazu später noch mehr.

In diesem Gastbeitrag teile ich nun unsere Erfahrungen zum Thema Selbstständigkeit, Kinderbetreuung, Gleichberechtigung und einige allgemeine Besonderheiten und Rechenbeispiele.

Gleich vorweg möchte ich anmerken, dass wir beide annähernd gleich viel verdienen und eine sehr flexible Arbeits-Situation haben, da wir beide von zu Hause aus arbeiten und bis auf manche Kund:innen-Meetings auch die Arbeitszeiten frei einteilen können. Diese reichen übrigens von 4 Uhr früh („Das Kind hat mich nun zum fünften Mal aufgeweckt und ich kann sowieso nicht mehr schlafen.“) bis 22 Uhr abends („Endlich alle im Bett, ich möchte unbedingt noch fertig machen, was ich am Nachmittag begonnen habe.“)… 🫩

SVS – Sozialversicherung der Selbstständigen

Wir sind beide bei der SVS versichert. So habe ich als ersten Schritt per Mail die Bestätigung der Schwangerschaft meiner Ärztin eingereicht. „Der Eintritt der Schwangerschaft ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen bis spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung […] zu melden.“ – Quelle: USP

Dann begann die Recherche:

  • Wie läuft das mit Mutterschutz und Karenz?
  • Was muss ich machen und wann?
  • Wo finde ich die richtigen Kontaktadressen?
  • Welche Geldleistungen erhalte ich wann und wie hoch sind diese?
  • Wie gehe ich mit laufenden Projekten und Kund:innen um?

Nach einem längeren Telefonat mit der SVS und Online-Recherche war ich etwas schlauer…

Wochengeld

Als selbstständig Erwerbstätige gilt für mich das Mutterschutzgesetz nicht, das heißt, ich kann wie immer arbeiten wann, wo und so lange ich will. Ich habe aber natürlich genau so wie im Angestelltenverhältnis Anspruch auf Sach- und Geldleistungen, wie ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, kostenfreie Pflege im Krankenhaus nach der Entbindung und Wochengeld.

Das Wochengeld deckt sich sozusagen mit der Zeit des „Mutterschutzes“, das sind 8 Wochen vor dem Entbindungstermin (ET), der Tag der Geburt und 8 Wochen nach dem ET (oder auch 12 bei Kaiserschnitt, Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt) – das heißt in Summe 113 oder 141 Tage. Pro Tag beträgt das Wochengeld 72,18 € (Stand 2026).

Das Wochengeld wird grundsätzlich von der Mutter beantragt und ist eine Alternative zur Betriebshilfe. Diese ist für mich nicht in Frage gekommen, deshalb kann ich hier auch nichts Näheres dazu sagen.

Wochengeld beantragen

Mir wurde ursprünglich erklärt, dass das Wochengeld am Tag nach der Geburt beantragt werden kann. Der Antrag kann jedoch schon davor gestellt werden, was ich empfehlen würde, denn nach der Geburt hat man ohnehin alle Hände voll zu tun und den Kopf wo anders. Ausbezahlt wird die erste Tranche des Wochengeldes unmittelbar nach der Geburt; die zweite nach Ablauf des „Mutterschutzes“. Zwei Hinweise:

  • Wer in der Zeit beschließt, nicht mehr zu arbeiten und daher keine Einkünfte mehr hat, wartet eine Weile, bis wieder Geld am Konto landet. Bei weiterlaufenden betrieblichen Ausgaben sollte man den Kontostand also im Blick behalten!
  • Die SVS wollte beim zweiten Wochengeld-Antrag einen zusätzlichen „Nachweis meiner selbstständigen Erwerbstätigkeit“ in Form von
    • Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit (Formular Verf24),
    • Belegen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Kontoauszügen (ja, „und“ nicht „oder“…)

Letzteres kam überraschend und war meiner Meinung nach lästiger Zusatzaufwand. Bei meiner Nachfrage wurde mir erklärt, das Wochengeld würde immer wieder mal ausgenutzt und deshalb werden nun die „Kontrollen“ für alle strenger. 🫠 (Stand 2025)

Nach der Geburt wird die Geburtsurkunde des Kindes automatisch an die SVS weitergeleitet. Einzig der Nachweis über einen Kaiserschnitt oder Mehrlingsgeburt (bekommt man im Krankenhaus) muss selbstständig nachgereicht werden; danach richtet sich dann die restliche Bezugszeit des Wochengeldes!

Weitere Infos zum Wochengeld:

Gewerbe ruhend melden

Es gibt zusätzlich die Möglichkeit, die selbstständige Tätigkeit für die Zeit des Mutterschutzes zu unterbrechen. Dies hat mir persönlich jedoch am Ende des Jahres keine finanziellen Vorteile gebracht, da ich außerhalb der Mutterschutz- bzw. KBG-Bezugszeit so viel verdient habe, dass ich „ganz normal“ meine GSVG-Beiträge bezahlen musste, die sich ja am (jährlichen) Gewinn orientieren und nicht an der Zeit in der mein Unternehmen aktiv war.

Das ist also eine sehr individuelle Entscheidung, die auch stark von der Art vom Gewerbe abhängig ist. Bei der zweiten Schwangerschaft und während der Zeit des Mutterschutzes habe ich meine unternehmerische Tätigkeit dann ganz normal weiterlaufen lassen und keine finanziellen Auswirkungen bemerkt.

(Für mich hatte die Ruhendmeldung sogar den Nachteil, dass ich völlig übersehen habe, wie viel Geld ich der SVS noch schuldig bin, da in den ersten Monaten nach der Geburt sehr wenig Beiträge eingezogen wurden und ich dachte das sei wegen der Ruhendmeldung… Im Folgejahr kam dann die Überraschung von einer sehr hohen geforderten Nachzahlung. 🙈)

Kinderbetreuungsgeld

Für uns Selbstständige gibt es in dem Sinne keine „Karenz“, aber wir haben natürlich ebenso Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG). Wir haben uns für die Variante des einkommensabhängigen KBG (ea KBG) entschieden, da wir finanziell „das Meiste“ rausholen wollten. Ich werde deshalb auch nichts über die Alternative, die Pauschalleistung (Kinderbetreuungsgeld-Konto), schreiben. Hinweis: Das ea KBG wird auf Basis des Einkommens im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes berechnet.

Wie in der Einleitung beschrieben, war/ist uns auch wichtig, die Kinderbetreuungszeiten gleichmäßig zu verteilen, was sich auch in der KBG-Bezugszeit widerspiegeln sollte. Um am Ende auch noch den Partnerschaftsbonus – eine einmalige Zahlung über 500 € pro Elternteil – zu erhalten, müssen die KBG-Bezugszeiten mindestens im Verhältnis 40% zu 60% zwischen den Elternteilen aufgeteilt sein.

Weiters war zu beachten, dass wir während der Bezugszeiten nicht zu viel dazu verdienen, dazu weiter unten noch ein paar Worte.

Hier einige weiterführende Links zum Kinderbetreuungsgeld mit umfassenden ersten Infos:

Aufteilung des KBG

Das ea KBG kann man als Elternpaar gemeinsam 14 Monate, also 426 Tage lang (ab der Geburt des Kindes) beziehen. (Ja, es wird in Tagen gerechnet, man bekommt also nicht mehr Geld, wenn man ein Schaltjahr erwischt. Ask me how I know… 😅) Das heißt, ein Elternteil muss mindestens 171 und maximal 255 Tage KBG beziehen.

Zirka fünf Monate nach der ersten Schwangerschaft gab es bei uns die Besonderheit, dass ich für einige Monate eine Abmachung mit einem Kunden hatte, das heißt, in der Zeit habe ich normal gearbeitet und dazu verdient. Deshalb haben wir beim KBG Bezug 2x gewechselt: zuerst habe ich ca. fünf Monate bezogen, dann der Papa sechs Monate, dann ich die restlichen drei Monate. So waren wir jeweils für unsere Kund:innen nie wirklich lange von den laufenden Projekten weg.

Nach der zweiten Schwangerschaft ging es sich mit einem Wechsel nach zirka fünf Monaten gut aus, wobei diesmal der Papa länger das ea KBG bezogen hatte (sechs Monate). Der Zeitpunkt war hier u.a. wegen des Partnerschaftsbonus gut überlegt und die Bezugszeit insgesamt kürzer; dazu weiter unten noch einige Details.

Rechenkunststücke 🧮

Kalendermonate, in denen vom ersten bis zum letzten KBG bezogen wurde, werden für die Berechnung der Zuverdienstgrenze herangezogen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet. Beziehe ich beispielsweise KBG vom 12.11.2025 bis zum 28.04.2026, ist relevant, was im Dezember 2025 dazu verdient wurde bzw. von Jänner bis März 2026 (d.h. im November und April ist keine Zuverdienstgrenze zu beachten). Verdient man im restlichen Jahr „gut“, macht es Sinn, der SVS eine Einnahmen-Ausgabenrechnung in den besagten Monaten zu schicken (Einkommensabgrenzung), um nachzuweisen, dass die Grenze in den besagten vollen Bezugsmonaten nicht überschritten wurde. In Ausnahmefällen kann es vorteilhaft sein, keine Abgrenzung zu machen, das betrifft aber eher „Wenigverdiener:innen“.

Folglich ein Tipp: Wer vor und nach der KBG-Bezugszeit wieder ganz normal dazu verdienen kann und will, sollte den (oder die) Wechsel zwischen den Bezugszeiten in der Mitte des Monats wählen, damit diese nicht als Berechnungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze herangezogen werden.

Achtung: Bei Einzelunternehmer:innen zählt der Tag, an dem das Geld vom Kunden am Konto eingeht (Valuta) und nicht die Zeit der Leistungserbringung. Sprecht also im Vorhinein mit euren Kund:innen ganz klar ab, bis wann sie Rechnungen spätestens begleichen müssen, damit es hier nicht zu unerwünschten Überraschungen kommt!

Bei der zweiten Schwangerschaft gab es eine andere Besonderheit: da unser Verdienst allgemein geringer war als vor der ersten Schwangerschaft (wir hatten ja inzwischen ein Kind 😅), haben wir beim ea KBG nicht mehr den maximalen Tagessatz ausgereizt. Folglich war das Wochengeld höher als das KBG. In diesem Fall zählt die Zeit in der das Wochengeld bezogen wird nicht zum Bezugszeitraum des KBG, was bei der 40% zu 60% Rechnung bzgl. Partnerschaftsbonus berücksichtigt werden muss!

Mit diesem Wissen haben wir uns auch für die zweite „Karenzzeit“ das optimale Verhältnis der Bezugszeiten ausrechnen können. Wir haben diesmal eher auf 50%/50% abgezielt, damit wir etwas Puffer haben, sollte es beispielsweise zum Kaiserschnitt oder einer Frühgeburt kommen. In dem Fall wird das Wochengeld vier Wochen länger ausbezahlt. Das sind immerhin 28 Tage, die dann eben nicht als KBG-Bezugszeit zu rechnen sind.

KBG, Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge 🤹

Zu Beginn der zweiten Schwangerschaft habe ich überlegt, im aktuellen Kalenderjahr noch mehr zu arbeiten, um den Gewinn nach oben zu treiben und so mehr ea KBG zu bekommen. (Der ET lag im darauffolgenden Kalenderjahr.) Was man bei dieser Rechnung aber nicht übersehen darf: mehr Gewinn heißt auch mehr Einkommensteuer bzw. höhere Zahlungen an die SVS, welche dann das erhöhte KBG ab einer gewissen Grenze nicht mehr ausgleicht.

Noch zwei Gedanken dazu: Als Selbstständige:r kann man gegen Jahresende entscheiden, was man noch im aktuellen Jahr und was erst im nächsten Jahr verrechnet um ggf. Steuern zu sparen. Wenn ich bereits weiß, dass ich im Folgejahr aufgrund der Geburt und der damit zusammenhängenden KBG-Bezugszeiten weniger verdienen werde, kann ich dies ausnutzen und im aktuellen Jahr den Gewinn und somit auch die Einkommensteuer reduzieren. Tritt die Schwangerschaft eher zu Beginn des Jahres ein, habe ich diese Möglichkeiten nicht, da das Kind dann im selben Kalenderjahr das Licht der Welt erblickt und die Einnahmen vom Vorjahr nicht mehr veränderbar sind. 🙈

Zusammenfassung und Fazit

Ihr könnt euch nun vielleicht vorstellen, dass wir viel Zeit rund um die beiden Schwangerschaften in Spreadsheets verbracht haben. 😄 Da wir ganz gut mit Zahlen umgehen können, haben wir das aber großteils gern gemacht und auch einiges dabei gelernt.

Unser Plan war einerseits die gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung und dabei aber auch das Optimieren der finanziellen Leistungen – wir wollten unsere berufliche Flexibilität, so gut es geht, ausnutzen.

Jede Situation ist wieder etwas anders und hat seine eigenen Nuancen; ich habe hier unsere Geschichte beschrieben: zwei Einzelunternehmer:innen mit gutem Einkommen und sehr hoher Flexibilität beim Jonglieren von Arbeitszeiten, Kund:innen und Projekten.

Was aber grundsätzlich für alle gilt:

  • Zuerst muss die Schwangerschaft bekannt gegeben werden.
  • Während der Mutterschutzzeit kann Wochengeld beantragt werden (wenn keine Betriebshilfe in Frage kommt). Dieses am besten noch kurz vor der Geburt beantragen. Ausbezahlt wird die erste Tranche erst nach der Geburt.
  • Das Kinderbetreuungsgeld kann gleich nach der Geburt beantragt werden. Es gibt die Pauschalleistung (KBG-Konto) und das einkommensabhängige KBG. Was besser geeignet ist, entscheidet jede(r) für sich. Beide Elternteile müssen sich für das selbe System entscheiden. (Auch das ist eventuell ein Fall für ein Tabellenblatt 😅)
  • Nach der Geburt muss ggf. eine Bestätigung über Kaiserschnitt/Mehrlingsgeburt an die SVS geschickt werden.
  • Sobald erledigt, schickt den Nachweis über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen an die SVS.
  • Falls notwendig und sinnvoll, am besten gleich nach dem Bezug des KBG eine Einkommensabgrenzung an die SVS schicken; das heißt eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben in den vollen KBG-Bezugsmonaten.

Einleitend habe ich erwähnt, dass der Plan war, zu zweit eine Vollzeit-Arbeitsstelle abzudecken. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht, vor allem wenn beide von zu Hause aus arbeiten und die Trennung zwischen Beruf und Privatem nicht immer gelingt. Das ist aber eine andere Geschichte. 😉

Und bei den ganzen bürokratischen und organisatorischen Dingen nicht vergessen, dass das Wichtigste am Ende ist, eine schöne Zeit mit dem Kind bzw. den Kindern zu verbringen 💕 und die Arbeit in dieser Phase des Lebens nicht all zu hoch zu priorisieren… 😊

Lara Aigmüller

Lara Aigmüller

Gastautor:in
Lara ist Web Frontend Developer und UX Designer aus Oberösterreich und baut individuelle Softwarelösungen gemeinsam mit ihrem Team bei scale.at. Als zweifache Mama und Workaholic tauscht sie gerne Erfahrungen zum Thema Vereinbarkeit von Job und Kinderbetreuung aus.